BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 12 KR 2/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 98/18
SG Landshut, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 355/17

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 2/19 BH

DRsp Nr. 2019/14871

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 - L 4 KR 98/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger als freiwillig versicherter Rentner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Mindest(Beitrags)Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 1.7.2017 zu entrichten hat. Klage und Berufung dagegen sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Landshut vom 17.1.2018; Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2019).

Der Kläger beantragt innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren und bittet um Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II