BSG - Beschluss vom 10.09.2019
B 5 R 202/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 714/18
SG Landshut, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 701/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 202/19 B

DRsp Nr. 2019/14877

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

Mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.7.2019 und einem weiteren Schreiben seiner Ehefrau als Bevollmächtigte vom selben Tag (beide eingegangen beim BSG am 12.8.2019) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 8.7.2019 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Vorgelegt wurde eine Registrierung von Frau O. A. im Bereich "Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des russischen Rechts" nach dem . Mit Schreiben der Berichterstatterin an die Bevollmächtigte vom 14.8.2019 ist diese zu den Voraussetzungen der Vertretung vor dem durch zugelassene Prozessbevollmächtigte belehrt worden. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt. Auch hat der Kläger kein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.