BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 14 AS 313/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 700/18
SG Detmold, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 377/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 313/18 B

DRsp Nr. 2019/14887

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die Klägerin selbst hat mit einem am 30.11.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.