BAG - Beschluss vom 07.02.2012
8 AZA 53/11 (F)
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 5; ArbGG § 78 S. 2; ArbGG § 78a; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 115
AuR 2012, 226
BAGE 140, 338
MDR 2012, 718
NZA 2012, 524
Vorinstanzen:
BAG, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 38/11
LAG Niedersachsen, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1351/10
ArbG Hannover - 11 Ca 110/10 Ö - 15.7.2010,

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags als letztinstanzliche Gerichtsentscheidung; Begründungserfordernis

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZA 53/11 (F)

DRsp Nr. 2012/5239

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags als letztinstanzliche Gerichtsentscheidung; Begründungserfordernis

Wird ein Prozesskostenhilfegesuch für einen beabsichtigten Rechtsbehelf wegen dessen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, so kann der Begründungszwang für diese Entscheidung grundsätzlich nicht höher sein als bei einer Entscheidung über einen bereits eingelegten Rechtsbehelf. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich unterliegen letztinstanzliche Entscheidungen eines Gerichts, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angefochten werden können, keinem Begründungszwang. Dies gilt erst recht, wenn das Gesetz auch bei überprüfbaren Entscheidungen eine Begründung freistellt. 2. Weder die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG noch die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind in diesem Sinn als Rechtsmittel zur Überprüfung letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidungen anzusehen. 3. Das Begründungserfordernis bei Entscheidungen über ein Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich nicht höher als es bei der Entscheidung über ein bereits eingelegtes Rechtsmittel der Fall wäre. 4. Hat ein letztinstanzliches Gericht bei seiner Entscheidung von einer Begründung abgesehen, so kann allein hieraus ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht abgeleitet werden.