BSG - Beschluss vom 12.11.2020
B 2 U 57/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 313/18
SG Nürnberg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 6017/12

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen B 2 U 57/20 B

DRsp Nr. 2021/2724

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 2020 - L 9 U 313/18 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt S. aus N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 28 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).

Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 SGG erfolgreich zu begründen.