BSG - Beschluss vom 16.11.2020
B 9 SB 62/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 46/15
SG Rostock, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 340/13

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 62/20 B

DRsp Nr. 2021/1915

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem selbst unterzeichneten, an das LSG übersandten und vom dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 6.7.2020, welches am 10.11.2020 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 2.7.2020 zugestellt worden.