Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 (L
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen ein Anhörungsschreiben der Beklagten, mit welchem dem Kläger neben der beabsichtigten Feststellung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege, mitgeteilt wurde, das Schreiben enthalte noch keine abschließende Entscheidung hierüber, sondern diene lediglich der Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Die dagegen gerichtete Klage ist wegen Unzulässigkeit in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 4.6.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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