BSG - Beschluss vom 11.08.2020
B 12 R 4/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 29/19
SG Frankfurt am Main, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BA 6/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 12 R 4/20 BH

DRsp Nr. 2021/3611

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 (L 8 BA 29/19) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;

Gründe

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen ein Anhörungsschreiben der Beklagten, mit welchem dem Kläger neben der beabsichtigten Feststellung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege, mitgeteilt wurde, das Schreiben enthalte noch keine abschließende Entscheidung hierüber, sondern diene lediglich der Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Die dagegen gerichtete Klage ist wegen Unzulässigkeit in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.6.2020 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 4.6.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.