BSG - Beschluss vom 17.08.2022
B 5 R 41/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 514/21
SG Potsdam, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 89/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 41/22 BH

DRsp Nr. 2022/13094

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.4.2022 mit einem am 12.7.2022 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.7.2022 sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der angefochtene Beschluss ist ihm am 14.4.2022 zugestellt worden.

II