BSG - Beschluss vom 21.11.2022
B 5 R 59/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 48/20
SG Hildesheim, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 289/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 21.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 59/22 BH

DRsp Nr. 2022/17811

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Beigeladene, der zugleich als Bevollmächtigter der Klägerin auftritt, hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.10.2022 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 24.9.2022 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.9.2022 beantragt. Zugleich hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) sowohl für sich (vom 4.9.2022) als auch für die Klägerin (vom 24.10.2022) eingereicht.