BSG - Beschluss vom 10.10.2019
B 13 R 186/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 699/18
SG Düsseldorf, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1176/13

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseBezugnahme auf ein vorangegangenes Verfahren

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 186/19 B

DRsp Nr. 2019/16491

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezugnahme auf ein vorangegangenes Verfahren

1. Von der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines PKH-Antragstellers kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft versichert, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist.2. Die Bezugnahme muss durch Angabe eines Aktenzeichens so konkret sein, dass es dem Gericht ohne großen Aufwand möglich ist, die Erklärung zu identifizieren und beizuziehen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

I