BSG - Beschluss vom 26.09.2019
B 2 U 127/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 59/19
SG Berlin, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 71/14

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseEinreichung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

BSG, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 127/19 B

DRsp Nr. 2019/16351

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Einreichung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe: