Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - B
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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