BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 5 R 204/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 331/18
LSG Hessen, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 42/18
SG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 355/16

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Ablehnung eines ProzesskostenhilfegesuchsGrobes prozessuales Unrecht

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 204/19 B

DRsp Nr. 2019/14042

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs Grobes prozessuales Unrecht

Eine unanfechtbare Ablehnung eines PKH-Gesuchs kann auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - B 5 R 331/18 B - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I