BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 13 R 4/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 444/18
SG Bayreuth, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 306/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsHaltlosigkeit einer beabsichtigten RechtsverfolgungFehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/16065

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Haltlosigkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

1. Bei der Prüfung, ob PKH für ein Beschwerdeverfahren bewilligt werden kann, ist die hinreichende Erfolgsaussicht nicht allein danach zu beurteilen, ob die angestrebte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, sondern PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich in der Sache nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. 2. Bei besonders schweren Verfahrensfehlern ist PKH grundsätzlich nicht mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu versagen, jedoch gilt dies nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache offensichtlich haltlos ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt der F. Rechtsanwälte B. GbR, L., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I