BSG - Beschluss vom 09.09.2019
B 5 R 18/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 930/18
SG Detmold, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 618/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsNichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 18/19 BH

DRsp Nr. 2019/14831

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.7.2019, welches am 21.7.2019 beim BSG eingegangen ist, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.6.2019 zugestellten Beschluss des LSG vom 12.6.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II