LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2020
L 9 KR 390/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 4 S. 2; SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 106/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsSummarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines Begehrens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 390/19 B

DRsp Nr. 2020/18404

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines Begehrens

Prozesskostenhilfe darf nur verwehrt werden, wenn die Klage bzw. der Antrag nach summarischer Prüfung völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 4 S. 2; SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 114;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2019 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 173, 73a Abs. 4 und Abs. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss über eine Erinnerung der Klägerin gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 73a Abs. 8 SGG entschieden hat und dieser Beschluss nach dieser Vorschrift endgültig, d.h. unanfechtbar ist.