Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2019 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 173, 73a Abs. 4 und Abs. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss über eine Erinnerung der Klägerin gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 73a Abs. 8 SGG entschieden hat und dieser Beschluss nach dieser Vorschrift endgültig, d.h. unanfechtbar ist.
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