BSG - Beschluss vom 17.05.2021
B 4 AS 4/21 BH
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 249/20
SG Bremen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2182/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsUnzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 4/21 BH

DRsp Nr. 2021/9377

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den V., die Richterin B. und den Richter B. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Verfahrens ist eine erneute Wiederaufnahmeklage des Klägers betreffend Alg II vom 10.6.2008 bis 30.9.2008 . Das hatte die erste Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen . Das LSG hatte die Berufung zurückgewiesen . Den Antrag des Klägers auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des LSG hatte das abgelehnt . Eine weitere Wiederaufnahmeklage hinsichtlich des Beschlusses des LSG vom 12.8.2019 hatte das Berufungsgericht durch Beschluss vom 25.6.2020 als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des vom 18.9.2018 entgegenstehe. Den Antrag des Klägers auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hatte das abgelehnt .