BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 11 AL 2/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 12/20
SG Darmstadt, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 305/07

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 2/20 BH

DRsp Nr. 2020/10423

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2020 - L 7 AL 12/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat , wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann Bezogen auf das von dem Kläger verfolgte Begehren, den Beschluss des LSG vom 1.7.2019 gemäß § zu ergänzen, sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich noch ist erkennbar, dass diese Entscheidung auf einer Abweichung beruht.