BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 11 AL 11/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 112/18
SG Berlin, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 934/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 11/20 BH

DRsp Nr. 2021/3591

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.