BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 11 AL 5/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 56/18
SG Darmstadt, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 305/07

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung von Ablehnungsgesuchen als Zwischenentscheidung

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 5/19 BH

DRsp Nr. 2020/10424

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen als Zwischenentscheidung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2019 - L 7 AL 56/18 - wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG).