BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 2 U 118/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 33/20
SG Halle, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 124/13

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfristeter Eingang eines Prozesskostenhilfeformulars

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 2 U 118/20 B

DRsp Nr. 2020/13924

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfristeter Eingang eines Prozesskostenhilfeformulars

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 3;

Gründe

Mit Urteil vom 14.5.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klage auf Feststellung, dass der Rechtsstreit L 6 U 56/17 noch anhängig ist, abgewiesen, weil sich dieses Verfahren durch die Berufungszurücknahme des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.2.2020 erledigt habe. Nach Zustellung am 28.5.2020 hat der Kläger dagegen am Montag, den 29.6.2020 privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ua vorgetragen, er habe keinen Anwalt gefunden, der bereit sei, das Mandat "unter der Voraussetzung einer PKH" zu übernehmen. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.7.2020 ist am 17.7.2020 beim BSG eingegangen. Der Senat fasst dies als Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.