Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.6.2020, ihm zugestellt am 11.6.2020, mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.7.2020 beim
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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