BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 5 R 167/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 60/20
SG Hannover, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 R 905/15

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerwerfung einer Beschwerde

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 167/20 B

DRsp Nr. 2020/13698

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verwerfung einer Beschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.6.2020, ihm zugestellt am 11.6.2020, mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.7.2020 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 15.7.2020, beim BSG eingegangen am 21.7.2020, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.