BSG - Beschluss vom 20.10.2020
B 13 R 243/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 429/19
SG Stade, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 95/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 243/20 B

DRsp Nr. 2020/17418

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.9.2020 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 6.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.9.2020 Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ Abs ).