Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.9.2020 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 6.10.2020 beim
II
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ Abs ).
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