BGH - Beschluß vom 12.11.1997
IV ZR 214/96
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 42 ZPO
BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 2
JR 1998, 202
JuS 1998, 460
MDR 1998, 303
NJW 1998, 612
VersR 1998, 1437
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 627/95
LG Koblenz, vom 30.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 365/94

Ablehnung eines Richters wegen Hinweis auf Verjährung im Zuge von Vergleichsverhandlungen

BGH, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen IV ZR 214/96

DRsp Nr. 1998/1609

Ablehnung eines Richters wegen Hinweis auf Verjährung im Zuge von Vergleichsverhandlungen

»Ein Richter kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die anwaltlich vertretenen Parteien zur Erläuterung eines Vergleichsvorschlags auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts und - als eine der sich daraus ergebenden Folgen - auf die Verjährung hinweist.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge aus den Jahren 1988 bis 1993. Die Vorinstanzen haben der Klage auf der Grundlage von §§ 812 ff. BGB stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten angenommen und den Berichterstatter mit einem Güteversuch beauftragt. Dieser hat den Parteien mitgeteilt, der Senat neige dazu, auch im vorliegenden Fall die in drei näher bezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Aus den in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt sich, daß nicht Bereicherungs-, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegendes Vertragsrecht anzuwenden sei. Wie schon die den Entscheidungen vorangestellten Leitsätze ausweisen, war damit jeweils weiterer Kernpunkt des Rechtsstreits, daß nur noch die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG Anwendung zu finden hatte. Dementsprechend findet sich im Schreiben des Berichterstatters folgender Satz: