LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.08.2011
5 Sa 321/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; LPK MV Anlage 2 § 1 Abs. 1; LPK MV Anlage 2 § 2 Abs. 1; LPK MV Anlage 2 § 2 Abs. 2; TV ATZ § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1077/10

Ablehnung von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern; unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen in Gestalt von Haushaltskosten und geringem bis fehlendem Nutzen; Ermessensausübung bei Änderung der Verwaltungspraxis und Verteilung eines Schlusskontingents nach sozialer Schutzbedürftigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 321/10

DRsp Nr. 2011/15325

Ablehnung von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern; unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen in Gestalt von Haushaltskosten und geringem bis fehlendem Nutzen; Ermessensausübung bei Änderung der Verwaltungspraxis und Verteilung eines Schlusskontingents nach sozialer Schutzbedürftigkeit

1. Bei der Bescheidung von Anträgen von Lehrkräften auf Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld 1 nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern steht dem Land selbst bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme ein Ermessen zu. Eine Ablehnung des Antrages bedarf allerdings eines sachlichen Grundes. Insoweit liegt eine rechtliche Bindung vor, die mit der Bindung des öffentlichen Arbeitgebers nach § 2 Absatz 1 des Altersteilzeittarifvertrages (TV ATZ) beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit Arbeitnehmern, die noch keine 60 Jahre alt sind, vergleichbar ist. 2. Als dienstliches Interesse, das - neben anderen Gesichtspunkten - gegen den Abschluss des Aufhebungsvertrages spricht, kommt auch der nur noch geringe oder gar völlig fehlende Nutzen eines solchen Aufhebungsvertrages für das Land in Betracht.