LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2021
L 4 SF 3117/21 AB
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.12.2020

Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der BefangenheitAnforderungen an eine fehlerhafte Verfahrensweise abgelehnter Richter wegen einer unsachlichen Einstellung oder aufgrund Willkür - hier verneint für eine Nichtaufhebung der Anordnung des persönlichen ErscheinensAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen L 4 SF 3117/21 AB

DRsp Nr. 2021/16249

Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit Anforderungen an eine fehlerhafte Verfahrensweise abgelehnter Richter wegen einer unsachlichen Einstellung oder aufgrund Willkür – hier verneint für eine Nichtaufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit

1. Die Nichtaufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach Vorlage eines nicht nachvollziehbaren ärztlichen Attests begründet keine Besorgnis der Befangenheit.2. Zur Glaubhaftmachung der medizinisch bedingten Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit ist auf gerichtliche Anforderung ein plausibles und nachvollziehbares ärztliches Attest vorzulegen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landessozialgericht B wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der am 20. Januar 2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17. Dezember 2020 eingelegten Berufung begehrt der von einem Rentenberater vertretene Kläger die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.