BAG - Urteil vom 15.08.2006
9 AZR 30/06
Normen:
TzBfG § 8 ; BErzGG § 15 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 8 TzBfG
ArbRB 2007,69
DB 2007, 405
FamRZ 2007, 815
NZA 2007, 259
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1125/05
ArbG Köln, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11986/04

Ablehnung von Teilzeitarbeit auf ein Viertel der Vollzeitbeschäftigung aus betrieblichen Gründen bei eingeschränkter Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers in Luftfahrtunternehmen

BAG, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 30/06

DRsp Nr. 2007/555

Ablehnung von Teilzeitarbeit auf ein Viertel der Vollzeitbeschäftigung aus betrieblichen Gründen bei eingeschränkter Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers in Luftfahrtunternehmen

Orientierungssätze:1. Nach § 8 Abs. 4 TzBfG ist der Arbeitgeber berechtigt, das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dieses Ablehnungsrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Arbeitnehmern in bestimmten Lebenslagen, insbesondere Arbeitnehmern in Elternzeit, besondere Teilzeitmodelle anbietet.2. Eine Luftfahrtgesellschaft lehnt die Verringerung auf eine Arbeitszeit von 25 vH der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten aus betrieblichen Gründen berechtigt ab, wenn der Arbeitnehmer wegen seines Arbeitsvolumens nicht auf allen Umlaufketten planbar ist.3. Der Senat hat offen gelassen, ob der Arbeitgeber bereits deshalb das Verlangen og. Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit auf 25 vH der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu verringern nach § 8 Abs. 4 TzBfG ablehnen darf, weil er mit der bei ihm gebildeten Personalvertretung eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung geschlossen hat, nach der eine Arbeitszeit von unter 50 vH der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nur vereinbart werden darf, wenn sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit befindet oder bei ihm ein sozialer Härtefall vorliegt.

Normenkette:

§ ;