BAG - Beschluß vom 29.10.1992
5 AZR 377/92
Normen:
ZPO §§ 42, 44;
Fundstellen:
BAGE 71, 293
BB 1992, 2512 (Ls)
DB 1993, 283
DRsp IV (408)181Nr.6
MDR 1993, 383
NJW 1993, 879
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1113/90
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 25.6.1992 - 10/11 Sa 219/91 -,

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

BAG, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 377/92

DRsp Nr. 1993/3392

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

»1. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür. 2. Es ist keine Willkür, wenn das Gericht an einer seit Jahrzehnten entwickelten und allgemein anerkannten Rechtsprechung festhält und abweichendes Vorbringen einer Partei hierzu nicht ausdrücklich bescheidet.«

Normenkette:

ZPO §§ 42, 44;

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit folgender Vertragsabrede:

"§ 2 Ausbildung

Der Mitarbeiter wird ab dem ... unter G Aufsicht zum Copiloten auf dem Flugzeugmuster B-737-300 ausgebildet. Der Ausbildungsort wird noch festgelegt. Nach Erhalt des Type-Ratings wird der Mitarbeiter auf dem o. g. Flugzeugmuster als Copilot eingesetzt.

Sollte der Mitarbeiter - gleich aus welchem Grunde - vor Ablauf von 3 (drei) Jahren nach dem ersten kommerziellen Einsatz aus den Diensten der GERMANIA Fluggesellschaft ausscheiden, so hat er die Kosten des Type-Ratings an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wobei er jeweils 1/36 des Type-Rating-Betrages je Dienstmonat gutgebracht bekommt. Der Wert des Type-Ratings ist mit 80.000,-- DM festgesetzt worden. ..."