LSG Bayern - Beschluss vom 02.04.2019
L 3 SF 160/18 AB
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlichen SachverständigenObjektive Gründe für ein Misstrauen

LSG Bayern, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen L 3 SF 160/18 AB

DRsp Nr. 2019/5484

Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlichen Sachverständigen Objektive Gründe für ein Misstrauen

1. Ein Grund, der das Misstrauen gegen einen Sachverständigen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen, wobei rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers unbeachtlich sind. 2. Ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Gründe

I.

Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufungsverfahren L 3 U 207/16 die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. A. geltend. Das Ablehnungsgesuch wurde unter dem Aktenzeichen L 3 SF 160/18 AB eingetragen.