BSG - Beschluss vom 06.06.2007
B 8 KN 8/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 60 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 19/03
SG Chemnitz, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 242/97

Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Beendigung der Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen B 8 KN 8/07 B

DRsp Nr. 2007/21205

Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Beendigung der Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch selbst dann nicht mehr gestellt werden, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Endentscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 60 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 13.3.2007 - B 8 KN 1/07 BH - hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. D., Richter Dr. N. und Richterin Dr. G. einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und gleichzeitig die "Beschwerde" des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landessozialgerichts vom 31.1.2007 - L 6 KN 19/03 - als unzulässig verworfen.

Die gegen diesen Beschluss erhobene "sofortige Beschwerde" des Klägers hat der Senat in derselben personellen Besetzung ebenfalls als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.4.2007 - B 8 KN 8/07 B).