Mit Beschluss vom 13.3.2007 - B 8 KN 1/07 BH - hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. D., Richter Dr. N. und Richterin Dr. G. einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und gleichzeitig die "Beschwerde" des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landessozialgerichts vom 31.1.2007 - L 6 KN 19/03 - als unzulässig verworfen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene "sofortige Beschwerde" des Klägers hat der Senat in derselben personellen Besetzung ebenfalls als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.4.2007 - B 8 KN 8/07 B).
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