BSG - Beschluss vom 22.09.2016
B 12 R 22/16 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 83/16
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4625/12

AblehnungsgesuchDarlegung objektiver GründeBefürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters

BSG, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen B 12 R 22/16 B

DRsp Nr. 2017/9229

Ablehnungsgesuch Darlegung objektiver Gründe Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters

1. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2. Insoweit müssen in dem Befangenheitsgesuch objektive Gründe dargetan werden, die die Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten begründen können.

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 10.3.2016 (L 11 R 83/16 WA) hat das LSG Baden-Württemberg die auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gerichtete Klage abgewiesen; der Beschluss wurde am 14.3.2016 zugestellt. Mit Schreiben an das LSG (nebst Anlagen), an das BSG weitergeleitet und dort eingegangen am 8.4.2016, wandte sich der Kläger gegen diesen Beschluss und stellte "Ergänzungsantrag und NZB und Revision ...".