LAG München - Urteil vom 28.04.2004
10 Sa 951/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ; BetrAVG § 1 ; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 1 § 5 § 7a § 20 § 21 ; örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.5.1999;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12086/02

Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls; Rückwirkung - Vertrauensschutz

LAG München, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 951/03

DRsp Nr. 2005/9484

Ablösender Tarifvertrag zur Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls; Rückwirkung - Vertrauensschutz

»1. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.5.1999 hat die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen für alle Fälle geändert, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. 2. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und hält auch einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ; BetrAVG § 1 ; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 1 § 5 § 7a § 20 § 21 ; örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19.5.1999;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.