LAG Hamm - Urteil vom 10.04.2018
9 Sa 497/17
Normen:
Änderungstarifvertrag vom 29.04.2015 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer; des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, § 54, Anlage 7, Anlage 7 a;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 875/16

Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus

LAG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 497/17

DRsp Nr. 2018/7047

Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus

Die Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf Energiebeihilfe durch Anlage 7 a des Änderungstarifvertrages vom 29.04.2015 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ist rechtswirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az. 5 Ca 875/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Änderungstarifvertrag vom 29.04.2015 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer; des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, § 54, Anlage 7, Anlage 7 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

1. 2. 3. 4. 1. 2.