LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2017
5 Sa 104/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; Sozialtarifvertrag (TV 2013) v. 01.07.2013 § 2 Nr. 6; Zukunfts- und Sozialtarifvertrag (TV 2016) v. 19.01.2016 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2025/16

Ablösungsprinzip bei Änderung oder Aufhebung eines Tarifvertrages durch einen neuen TarifvertragAuslegung einer Bezugnahmeklausel in einem dreiseitigen Vertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 104/17

DRsp Nr. 2019/11775

Ablösungsprinzip bei Änderung oder Aufhebung eines Tarifvertrages durch einen neuen Tarifvertrag Auslegung einer Bezugnahmeklausel in einem dreiseitigen Vertrag

1. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie einen von ihnen selbst geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben. Aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere tarifliche Regelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm immer unter einem Änderungsvorbehalt steht, auch für den Fall einer verschlechternden Regelung. Entfällt ein ursprünglich tariflich geregelter Aufstockungsbetrag zu einer Abfindung durch einen neuen bzw. geänderten Tarifvertrag, entfällt auch der ursprüngliche Tarifanspruch. 2. Ergibt eine Bezugnahmeklausel auf eine Bestimmung eines Tarifvertrages in einem dreiseitigen Vertrag im Wege der Auslegung, dass es sich nur um eine deklaratorische, nicht aber um eine konstitutive Klausel handelt, kann daraus kein materieller Anspruch des Begünstigten entstehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2017, Az. 11 Ca 2025/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; Sozialtarifvertrag (TV 2013) v. 01.07.2013 § 2 Nr. 6;