BAG - Urteil vom 13.11.1991
5 AZR 74/91
Normen:
BGB § 611, § 242 ; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB
BB 1992, 781
DB 1992, 843
EzA § 611 BGB Nr. 24
NZA 1992, 690
SAE 1992, 316
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Solingen - Urteil vom 18.7.1990 - 3 Ca 556/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 2.11.1990 - 9 Sa 1189/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 74/91

DRsp Nr. 1996/6204

Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

»Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden Meinungsfreiheit zunächst selbst darüber zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnen will oder nicht. Allerdings hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ob das abgemahnte Fehlverhalten als Grundlage für eine Kündigung im Wiederholungsfall ausreicht, kann erst im Rechtsstreit über die Kündigung und nicht schon vorher abschließend beurteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 611, § 242 ; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers