BAG - Beschluß vom 14.12.1994
5 AZR 696/93
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 91a;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 611 BGB
BB 1995, 364
DB 1995, 736
NJW 1995, 1373
NJW 1995, 1374
NZA 1995, 461
SAE 1996, 264
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1714/92
ArbG Bielefeld, vom 23.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1187/92

Abmahnung - Streitgegenstand

BAG, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 696/93

DRsp Nr. 1995/3161

Abmahnung - Streitgegenstand

»Es verstößt gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn das Gericht in einem Streit über die Entfernung eines Abmahnungsschreibens den beklagten Arbeitgeber ohne entsprechenden Antrag für berechtigt erklärt, erneut schriftlich abzumahnen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1, § 91a;

Gründe:

Die Parteien haben über die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers gestritten. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlegen.

I. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Abmahnungen erteilt. Die erste hat sie mit ihrem Schreiben vom 18. März 1992 erteilt, die zweite mit ihrem Schreiben vom 30. März 1992. Die Abmahnung vom 30. März 1992 enthält u.a. den Vorwurf, der Kläger habe Kalbfelle fehlerhaft kantiert, indem er zunächst zuviel und dann zuwenig abgeschnitten habe.