LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2001
3 Sa 479/01
Normen:
BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2410/00

Abmahnung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 479/01

DRsp Nr. 2003/5046

Abmahnung

Normenkette:

BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Der Kläger klagt auf Rücknahme der Ermahnung vom 23.10.2000 und deren Entfernung aus seiner Personalakte.

Mit Urteil vom 28.02.2001, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Stendal (4 Ca 2410/00) die Beklagte verurteilt, die Ermahnung vom 23.10.2000 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte verlangen, weil sie erst zwei Jahre nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen worden ist. Dies sei als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht unzulässig. Die Klage sei hingegen unbegründet, soweit der Kläger die Rücknahme der Ermahnung von der beklagten Stadt verlange. Zur Durchsetzung dieses Anspruches müsse der Kläger beweisen können, dass die Ermahnung unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Insoweit habe der Kläger aber keinen Beweis angeboten.