LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2013
10 Sa 518/12
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 22 Abs. 3; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 235
EzA-SD 2013, 4
NZA-RR 2013, 406
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 888/12

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei BerufsausbildungsverhältnisPauschale Behauptung der Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens der Prüfung als KündigungsgrundKündigung durch Rechtsanwalt als Vertreter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 518/12

DRsp Nr. 2013/15068

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung bei BerufsausbildungsverhältnisPauschale Behauptung der Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens der Prüfung als KündigungsgrundKündigung durch Rechtsanwalt als Vertreter

1. Die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus.2. Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis nicht mit der pauschalen Behauptung fristlos beenden, der Auszubildende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Abschlussprüfung versagen.3. Die Kündigung durch einen Rechtsanwalt ist gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde im Original beifügt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. September 2012, Az.: 3 Ca 888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 22 Abs. 3; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 314 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses.

Der 1993 geborene Kläger wird im Baubetrieb des Beklagten seit 01.08.2010 zum Maurer ausgebildet. Das dreijährige Berufsausbildungsverhältnis soll bis zum 31.07.2013 dauern. Die Ausbildungsvergütung betrug im zweiten Jahr € 994,42 brutto.