LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1986
3 Sa 1387/86
Normen:
BGB §§ 139 140 611 1004 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 12
AiB 1991, 384
AuR 1988, 55
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 11
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 7
NZA 1987, 354
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1168/86

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung - einzelne nicht zutreffende Vorwürfe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1986 - Aktenzeichen 3 Sa 1387/86

DRsp Nr. 2000/1920

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung - einzelne nicht zutreffende Vorwürfe

Eine Abmahnung, die sich auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stützt, ist in der Regel bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der angelasteten Pflichtverletzungen nicht vorliegt. Die im Zusammenhang mit den §§ 139, 140 BGB entwickelten Grundsätze der teilweisen Aufrechterhaltung sind nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 139 140 611 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer der Klägerin unter dem 16.10.1985 erteilten Abmahnung.

Hierin heißt es wie folgt:

Abmahnung

Sehr geehrte Frau ...,