LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2005
6 Sa 153/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1556/04

Abmahnung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes - zeitlich begrenzte Verwertbarkeit von Abmahnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 153/05

DRsp Nr. 2006/1790

Abmahnung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes - zeitlich begrenzte Verwertbarkeit von Abmahnungen

1. Hat der Arbeitnehmer versprochen, während der Schichtzeit zu arbeiten, stellt das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes eine Arbeitspflichtverletzung dar; auch der Zeitraum von 28 Minuten ist als erheblich zu sehen, so dass der Vorfall durchaus angetan ist, als abmahnungswürdig gesehen zu werden.2. Sofern keine Gleitzeit im Betrieb gehandhabt wird, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, seinen Arbeitsbeginn nach eigenem Gutdünken festzulegen.3. Ein Abmelden von der Arbeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer um Genehmigung nachfragt, früher den Platz verlassen zu können.4. Die Frage, ob eine Abmahnung in der Personalakte verbleibt, ist fein säuberlich von der Frage zu trennen, inwieweit sich der Arbeitgeber auf eine Abmahnung künftig berufen kann; auch wenn die Personalakte ein Abmahnschreiben enthält, kann das Verwerten dieses Schreibens künftig nicht ohne weiteres erfolgen.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand: