LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2023
6 Sa 336/22
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 558/22

Abmahnung; Betriebsratsanhörung; subjektive Determination; Direktionsrecht; verhaltensbedingte Gründe; arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; gleichartige Pflichtverletzungen; innerer Zusammenhang; Ordentliche Kündigung; verhaltensbedingte Gründe; Abmahnung wegen gleichartiger Pflichtverletzungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 336/22

DRsp Nr. 2024/5625

Abmahnung; Betriebsratsanhörung; subjektive Determination; Direktionsrecht; verhaltensbedingte Gründe; arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; gleichartige Pflichtverletzungen; innerer Zusammenhang; Ordentliche Kündigung; verhaltensbedingte Gründe; Abmahnung wegen gleichartiger Pflichtverletzungen

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern - 3 Ca 558/22 - vom 08. November 2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1987 geborene, ledige Kläger ist seit 01. Januar 2018 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als gewerblicher Labormitarbeiter, seit 01. November 2020 als Chemielaborant zu einem Bruttoentgelt von 3.701,00 Euro monatlich.

1. 2. 1. 2.