I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern -
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1987 geborene, ledige Kläger ist seit 01. Januar 2018 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als gewerblicher Labormitarbeiter, seit 01. November 2020 als Chemielaborant zu einem Bruttoentgelt von 3.701,00 Euro monatlich.
1. 2. 1. 2.
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