LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2005
8 Sa 649/05
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3380/04

Abmahnung des Arbeitgebers bei objektivem Pflichtverstoß

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 649/05

DRsp Nr. 2006/1702

Abmahnung des Arbeitgebers bei objektivem Pflichtverstoß

Der Arbeitgeber ist schon dann berechtigt, eine Abmahnung zu erteilen, wenn objektiv ein Pflichtverstoß vorliegt, unabhängig davon, ob das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist oder nicht; die Abmahnung hat keinen Strafcharakter sondern soll den Arbeitnehmer vor einem weiterem vertragswidrigen Verhalten warnen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 14.10.2004 erteilten Abmahnung, die dem seit 04.08.2003 als Heizungs- und Sanitärmonteur beschäftigten Kläger ausgesprochen wurde.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2005 - 3 Ca 3380/04 - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO, ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen.