Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 14.10.2004 erteilten Abmahnung, die dem seit 04.08.2003 als Heizungs- und Sanitärmonteur beschäftigten Kläger ausgesprochen wurde.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2005 -
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