LAG Chemnitz - Urteil vom 05.03.2004
2 Sa 625/03
Normen:
GewO § 106 S. 1 ; GewO § 106 S. 2 ; BGB § 227 ; BGB § 228 ; BGB § 229 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, AK Görlitz 7 Ca 7062/03 vom 18.06.2003,

Abmahnung eines Laborleiters wegen eigenmächtiger Weisung gegenüber Laborschwestern

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 625/03

DRsp Nr. 2004/7133

Abmahnung eines Laborleiters wegen eigenmächtiger Weisung gegenüber Laborschwestern

1. Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers im Sinne eines Verschuldens nicht an; entscheidend ist allein, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist.2. Ein abmahnungsfähiger Vertragsverstoß liegt vor, wenn der Laborleiter eines Krankenhauses sich über eine glasklare Arbeitgeberweisung hinwegsetzt und sich seinerseits ein Weisungsrecht gegenüber Spätschicht-Schwestern anmaßt.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1 ; GewO § 106 S. 2 ; BGB § 227 ; BGB § 228 ; BGB § 229 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger am 27.01.2003 zugegangene Abmahnung vom 24.01.2003 aus dessen Personalakte zu entfernen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Dieses gibt das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wieder. Neues tatsächliches Vorbringen im Zweiten Rechtszug - in Sonderheit des Klägers - rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten: