Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger am 27.01.2003 zugegangene Abmahnung vom 24.01.2003 aus dessen Personalakte zu entfernen.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Dieses gibt das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wieder. Neues tatsächliches Vorbringen im Zweiten Rechtszug - in Sonderheit des Klägers - rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
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