LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.05.2014
2 Sa 17/14
Normen:
BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 257
EzA-SD 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190 b/13

Abmahnung eines Sachbearbeiters bei abfälligem E-Mail-Austausch mit KundenUnbegründete Arbeitnehmerklage auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 17/14

DRsp Nr. 2015/1249

Abmahnung eines Sachbearbeiters bei abfälligem E-Mail-Austausch mit Kunden Unbegründete Arbeitnehmerklage auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte

1. Muss der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Arbeit zwingend mit Dritten kommunizieren, wirkt sich ein Verhalten, das von Außenstehenden als unfreundlich empfunden wird, nicht nur auf das Ergebnis seiner eigenen Arbeit aus sondern beeinflusst auch das Ansehen der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit. 2. Lässt der E-Mail-Austausch eines Sachbearbeiters mit einem Kunden deutlich werden, dass die Verständigung zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kunden nicht aufgrund des Kundenverhaltens sondern durch das Auftreten des Arbeitnehmers gestört war, weil der Arbeitnehmer unfreundlich und ungehörig antwortet und deutlich macht, dass er die Kunden als Gruppe gering schätzt, ist eine Abmahnung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.12.2013 - 1 Ca 1190 b/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand