BAG - Urteil vom 06.03.2003
2 AZR 128/02
Normen:
BGB §§ 626 242 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
BAGReport 2003, 326
DB 2003, 2445
NZA 2003, 1388
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 424/01
ArbG Naumburg - 11.4.2001 - 4 Ca 3828/00,

Abmahnung; Kündigung; Verzicht auf Kündigungsrecht - Kündigung wegen Diebstahls; Voraussetzungen eines Verzichts auf Kündigungsrecht durch Abmahnung

BAG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 128/02

DRsp Nr. 2003/12756

Abmahnung; Kündigung; Verzicht auf Kündigungsrecht - Kündigung wegen Diebstahls; Voraussetzungen eines Verzichts auf Kündigungsrecht durch "Abmahnung"

Orientierungssätze: 1. Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten erfolgen. 2. Das Kündigungsrecht erlischt durch Verzicht, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht und sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände nicht später geändert haben. 3. Ob dies mangels entsprechender "Warnfunktion" auch für eine nicht mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Gefährdung des künftigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses versehene bloße "Ermahnung" bzw. eine bloße Vertragsrüge anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ein Verzicht kann jedenfalls nur angenommen werden, wenn die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, daß der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als "erledigt" ansieht.