LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1991
11 Sa 82/91
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1880/90

Abmahnung: Notwendiger Inhalt einer Abmahnung - Substantiierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 11 Sa 82/91

DRsp Nr. 2002/8908

Abmahnung: Notwendiger Inhalt einer Abmahnung - Substantiierung

1. Abmahnungen müssen das vom Arbeitgeber missbilligte Verhalten so genau umschreiben, daß der Arbeitnehmer in der Lage ist zu erkennen, durch welches Verhalten er den Arbeitsvertrag verletzt hat. 2. Das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten muß so substantiiert geschildert werden, daß es im Kündigungsprozess verwertet werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 22.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1880/90
Fundstellen
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 29