LAG Berlin - Urteil vom 26.03.2004
6 Sa 2490/03
Normen:
BGB § 242 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 23873/03

Abmahnung wegen Kassendifferenz

LAG Berlin, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2490/03

DRsp Nr. 2004/7505

Abmahnung wegen Kassendifferenz

»Eine Kassendifferenz von 10,-- EURO bei einer Kassiererin, die sonst in der Regel lediglich kleinere Differenzen von weniger als 1,-- EURO aufzuweisen hat, stellt eine objektive Pflichtverletzung dar, die vom Arbeitgeber mit einem zur Personalakte genommenen Schreiben abgemahnt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die am ...... 1955 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin mit einer Zusatzausbildung als Einzelhandelskauffrau. Sie steht seit dem 25. Juni 2001 als "Mitarbeiter (mit Kassentätigkeit)" in den Diensten der Beklagten. Bei einer durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden betrug ihr Gehalt zuletzt ca. 1.600,-- EURO brutto.

Durch "Interne Anweisung" vom 03. Juni 2003 teilte die Beklagte den Kassenmitarbeitern und dem Betriebsrat mit, dass sie mit sofortiger Wirkung alle Kassendifferenzen von mehr als 5,00 EURO mit einer Abmahnung ahnden werde. Für die Zeit ab 03. Juli 2003 sah eine weitere "Interne Anweisung" von diesem Tag eine Abmahnung bei Kassendifferenzen von mehr als 10,00 EURO bzw. bei solchen von mehr als 5,00 EURO vor, die sich innerhalb von vier Wochen wiederholten. Aufgrund einer formlosen Absprache mit dem Betriebsrat pflegt die Beklagte Abmahnungen wegen Kassendifferenzen nach anderthalb Jahren aus der Personalakte des betroffenen Mitarbeiters zu entfernen.