BAG - Urteil vom 12.08.2010
2 AZR 593/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; EMRK Art. 9; BGB § 242; BGB § 1004; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; SGB VIII § 24; Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg § 7 Abs. 6; Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg § 7 Abs. 7;
Fundstellen:
DB 2011, 245
NZA 2011, 479
NZA-RR 2011, 176
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 84/08
ArbG Stuttgart, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7300/07

Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung [Tragen eines Kopftuchs]

BAG, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 593/09

DRsp Nr. 2011/1003

Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung [Tragen eines Kopftuchs]

Orientierungssätze: 1. § 7 Abs. 6 KiTaG BW verbietet religiöse Bekundungen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen durch Fachkräfte (zB Erzieher), die geeignet sind, den religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen zu gefährden oder zu stören. 2. Trägt eine Erzieherin muslimischen Glaubens in einer kommunalen Kinderbetreuungseinrichtung zu jeder Zeit ein sog. islamisches Kopftuch, kann darin die Kundgabe einer religiösen Überzeugung liegen. 3. Das Verbot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. 4. Das Bekundungsverbot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW ist nicht verfassungswidrig. 5. Die von der Rechtsprechung des Zweiten Senats zu den Schulgesetzen entwickelten Grundsätze gelten auch für Erzieher einer Kindertagesbetreuungseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft. Maßgebliche Unterschiede zwischen Schulen und Kindertagesstätten liegen - auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen Schulpflicht und der fehlenden vom Staat geschaffenen "Zwangssituation" - nicht vor.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2009 - 7 Sa 84/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2;