LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2009
7 Sa 84/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; MRK Art. 9; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; KiTaG BW § 2 Abs. 1 S. 3; KiTaG BW § 7 Abs. 6 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 43
LAGE Art 4 GG Nr. 7
ZTR 2009, 596
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7300/07

Kopftuchverbot in Kindertagestätte; unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 84/08

DRsp Nr. 2009/20436

Kopftuchverbot in Kindertagestätte; unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung

1. Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches während der Tätigkeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte gefährdet sowohl das Neutralitätsgebot als auch den Einrichtungsfrieden und verstößt damit gegen § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW. 2. Das Tragen des islamischen Kopftuchs während der Tätigkeit als Erzieherin verwirklicht den abstrakten Gefährdungstatbestand des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW; dazu genügt die Feststellung der Eignung der durch das Tragen des islamischen Kopftuchs zum Ausdruck gebrachten religiösen Bekundung als Gefährdung der Neutralität der beklagten Stadt gegenüber den Kindern der Kindertagesstätte und deren Eltern, alternativ der Gefährdung des religiösen Friedens in der Kindertagesstätte. 3. § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar. 4. Die Regelung des Kopftuchverbots greift zwar in die vorbehaltlos gewährleistete Glaubensfreiheit der Erzieherin ein; die Regelung ist jedoch gerechtfertigt, weil sie verfassungsimmanente Schranken dieses Grundrechts konkretisiert und sich auch im Rahmen der dem Gesetzgeber hierbei zustehenden Einschätzungsprärogative hält.