OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
6 U 97/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1-2; TKG § 3 Nr. 74 und Nr. 79; UWG § 9 Abs. 1; UWG § 12 Abs. 1; TKG a.F. § 3 Nr. 32 und Nr. 34; TKG a.F. § 16; TKG a.F. § 22 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2023, 1033
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1/21

Abmahnung wegen Rufschädigung aufgrund einer AnnonceUnterlassungsanspruch aufgrund unlauteren WettbewerbsAnspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlich erfolgten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 97/21

DRsp Nr. 2023/6990

Abmahnung wegen Rufschädigung aufgrund einer Annonce Unterlassungsanspruch aufgrund unlauteren Wettbewerbs Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlich erfolgten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Die Aufgabe einer Annonce durch ein Unternehmen mit dem Inhalt, dass Mitarbeiter im Außendienst eines anderen Unternehmens "offenbar" versuchen würden, mit der Angabe, dass eine Zusammenarbeit mit dem inserierenden Unternehmen bestehe, ist nicht wettbewerbswidrig. Dies resultiert zum einen daraus, dass aus der Formulierung "offenbar" erkennbar ist, dass es sich um eine durch äußere Umstände gestützte Vermutung handelt und zum anderen daraus, dass die Beweisaufnahme diese Vermutung auch objektiv bestätigt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.10.2021, Az. 31 O 1/21, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;