LAG Thüringen - Urteil vom 16.08.2018
4 Sa 97/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1362/16

Abmahnung wegen unterbliebener unverzüglicher Information des Arbeitgebers über krankheitsbedingtes Fernbleien von der ArbeitKündigung wegen wiederholten und schon mit einer Abmahnung gemaßregelten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers

LAG Thüringen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 97/17

DRsp Nr. 2019/8555

Abmahnung wegen unterbliebener unverzüglicher Information des Arbeitgebers über krankheitsbedingtes Fernbleien von der Arbeit Kündigung wegen wiederholten und schon mit einer Abmahnung gemaßregelten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers

1. Gegenstand der Abmahnung war der zwischen den Parteien streitige Umstand eines krankheitsbedingten Ausbleibens der Klägerin zur Nachtschicht am 18.10.2015, ohne die Beklagte hierüber noch am 18.10.2015 zu Schichtbeginn zu unterrichten. Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung besteht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers die Verhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hiervon zu unterscheiden ist die ebenfalls in § 5 Abs. 1 EFZG geregelte Nachweispflicht des Arbeitnehmers durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die erst zeitlich später einsetzt. Für die Mitteilungspflicht kommt es aufgrund der gesetzliche Regelung auf die Frage, ob entsprechende Regelungen auch über eine Arbeitsordnung oder eine Betriebsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten, nicht entscheidungserheblich an.